Eine Anordnung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit ist nicht mit der Berufsunfähigkeit gleichgestellt. In den meisten Fällen von Dienstunfähigkeit liegt keine Erwerbsunfähigkeit nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Diese setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Eine Dienstunfähigkeit, wegen der ein Beamter eine bestimmte Aufgabe nicht mehr erfüllen kann, wird oft schon früher attestiert. Dienstunfähigkeit bedeutet auch nicht automatisch Berufsunfähigkeit i.S.d. Versicherungsbedingungen und der Versicherte erhält keine Leistungen aus einer privaten BU-Versicherung.
Die häufigsten Ursachen von Berufs- oder Dienstunfähigkeit sind psychische Erkrankungen, Erkrankungen an Skelett- und Bewegungsapparat und Krebs. Jeder fünfte Beschäftigte wird berufs- oder dienstunfähig – das zeigt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, auch ohne spezielle Risiken von diesem Schicksal getroffen zu werden.
Im Durchschnitt tritt eine Dienstunfähigkeit bei Frauen mit 46, bei Männern mit 48 Jahren ein, also deutlich vor der Alterspension. Es müssen also im Schnitt rund 20 Jahre überbrückt werden, in denen das Einkommen fehlt. Außerdem: Gerade bei Dienstanfängern besteht in den ersten fünf Jahren keine staatliche Absicherung.
Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe erhalten bei Dienstunfähigkeit in der Regel kein Ruhegehalt und werden entlassen. In der Regel haben sie keine Ansprüche auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente und auch aus der Arbeitslosenversicherung besteht kein Anspruch. Für Beamte auf Lebenszeit gilt: Die bei Dienstunfähigkeit gezahlte Pension hängt vom Dienstalter ab und es wird eine finanzielle Lücke entstehen, die sich lebenslang auswirkt, denn die Pension bei DU bleibt auch im Alter unverändert.
Die Art der Dienstunfähigkeitsklausel ist für Beamte im Ernstfall entscheidend. Dienstunfähigkeit bedeutet, dass ein Beamter infolge einer körperlichen oder geistigen Schwäche oder auch wegen eines körperlichen Gebrechens unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen.
Mit einer „echten“ Dienstunfähigkeitsklausel wird die Dienstunfähigkeit der Berufsunfähigkeit gleichgestellt, d.h. bei Beamten gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit (aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses oder eines amtsärztlichen Gutachtens) als Berufsunfähigkeit. „Unvollständig“ ist die Klausel, wenn nur die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit gilt. (Hier besteht nur Versicherungsschutz für Beamte auf Lebenszeit). Eine „unechte“ Dienstunfähigkeitsklausel liegt vor, wenn das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit beim Beamten vom Versicherer nach der Berufsunfähigkeitsdefinition (Krankheit, Körperverletzung, ein mehr als altersentsprechender Kräfteverfall) beurteilt wird.
Eine „echte“ Dienstunfähigkeitsklausel bedeutet also, dass der Versicherer bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit immer an das amtsärztlich Zeugnis oder amtsärztliche Gutachten gebunden ist und kein eigenes Prüfungsrecht hat.